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Das Landgericht

Das Landgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig sind für die Entscheidung über

  • Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören  jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrechts;
  • Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten;
  • die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Landgericht ist in diesem Bereich in erster Instanz z.B. in besonderen gesellschaftsrechtlichen Verfahren und in der Beschwerdeinstanz in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen zuständig.

Durch das Landgericht werden in diesen Bereichen bestimmte erst- und/oder zweitinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Landgericht für bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung im Landgerichtsbezirk zuständig

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